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FAQ

Was kann als Design geschützt werden?
Geschützt werden kann die Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Damit schützt das neue Designgesetz alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinungsform, ohne auf deren industriellen Verwendungszweck abzustellen.
Welche Schutzvoraussetzungen für die Eintragung von Design bestehen?
Eine Gestaltung muss neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden. Vom Designschutz nicht efasst werden Herstellungsweisen, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden. Darüberhinaus dürfen keine absouten Ausschlussgründe (Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, Unsittlichkeit) gegeben sein.
Wie und wo registriere ich Design?
Um in den Genuss des ausschliesslichen Rechts am Design zu gelangen, muss das Design beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Bern, hinterlegt und im Designregister beantragt werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DesG).
Welche Formalitäten sind beim Designschutz zu beachten?
Das Hinterlegungsverfahren ist einfach. Es genügt, ein offizielles vom Institut für Geistiges Eigentum anerkanntes Formular auszufüllen und zusammen mit mindestens einer reproduktionsfähigen Abbildung je Design einzureichen.
Kann ein Design vom Schöpfer hinterlegt werden, obwohl er dieses Dritten bereits gezeigt hat?
Art. 3 DesG räumt dem Rechteinhaber die Möglichkeit ein, bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum die von ihm gestalteten Produkte zu testen. Die Neuheit und/oder Eigenart wird durch diese Verwendung nicht zerstört.
Welche Schutzrechte erhalte ich mit der Registrierung von Design?
Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen während maximal 25 Jahren zu verbieten, das identische oder ein im Gesamteindruck identisch wirkendes Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
Wie lange dauert der Designschutz?
Der Schutz besteht vom Datum der Hinterlegung an für eine Schutzperiode von fünf Jahren. Danach kann der Schutz um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden (Art. 5 Abs.3 DesG).

Informationsplattformen

www.copyright.ch
www.trademark.ch
www.patentlaw.ch
www.designlaw.ch
www.ictlaw.ch
www.industriallaw.ch

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