Die Klägerin mit Sitz in Taipei vertreibt spezielle kleine und leichte Notebooks. Für diese hinterlegte sie in verschiedenen Ländern und in der EU Marken. Die Beklagte, ein in Luzern ansässiges Design-Unternehmen, registrierte in der Schweiz für verschiedene Waren Marken und einen Domainnamen. Am 3. Juni 2008 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen die Beklagte u. a. mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beklagtischen Marke festzustellen sowie der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung zu verbieten. Mit Entscheid vom 12. November 2008 überwies das Verfahren an das Obergericht des Kantons Luzern. Auf Rekurs der Klägerin hob das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amtsgericht Luzern-Stadt zurück. In seinen Erwägungen hielt das Obergericht fest, dass das Bundesrecht für Zivilstreitigkeiten betreffend Immaterialgüterrechte für das ganze Kantonsgebiet die Beurteilung durch eine einzige Instanz vorschreibe und im Kanton Luzern dafür das Obergericht sachlich zuständig sei. Für Streitigkeiten betreffend unlauteren Wettbewerb seien dagegen die ordentlichen Gerichte, also das Amtsgericht sachlich zuständig. Erfolge eine Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts lediglich unter dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs, sei das Amtsgericht sachlich zuständig. Dieses werde daher im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit darüber zu befinden haben, ob der Löschungsantrag abzuweisen oder ob darauf nicht einzutreten sein werde. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2009 beantragte die Klägerin vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei sei das Obergericht anzuweisen, in den Erwägungen des neu zu fällenden Entscheids keine Vorgaben an das Amtsgericht Luzern-Stadt zu machen oder Rechtsauffassungen zu äussern, wie das Klagebegehren Ziff. 1 (Markenlöschung) lauterkeitsrechtlich und prozessual zu beurteilen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin ab. Diese verkenne, dass eine Klage, welche die Nichtigkeit einer Marke zum Gegenstand hat, stets eine Klage im Sinne von Art. 58 Abs. 3 MSchG ist, für die das Bundesrecht die sachliche Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz vorschreibt. Dabei spiele keine Rolle, ob die Nichtigkeit marken-, namens- oder eben lauterkeitsrechtlich begründet wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nämlich die Nichtigkeit einer Marke mit einer (negativen) Feststellungsklage i.S. von Art. 52 MSchG geltend gemacht werden, wenn sich die Markenhinterlegung als unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG herausstellt. Unter den Parteien war unbestritten, dass gemäss § 11 ZPO/LU das Luzerner Obergericht alle Streitigkeiten entscheidet, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind. Nach dem Gesagten ergab sich für das Bundesgericht, dass das Obergericht des Kantons Luzern und nicht das Amtsgericht Luzern-Stadt zur Beurteilung des klägerischen Markenlöschungsbegehres sachlich zuständig war. Insoweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss beantragten, das Amtsgericht sei sachlich zuständig zu erklären, erwies sich ihre Beschwerde als unbegründet (Entscheid 4A_205/2009 vom 12. Oktober 2009). |