Der rechtliche Schutz von Design
Begriff
Art. 1 DesG definiert Design als eine Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Damit schützt das neue Designgesetz alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinungsform, ohne auf deren industriellen Verwendungszweck abzustellen.
Schutzvoraussetzungen
Art. 2 definiert die Voraussetzungen, die für den Schutz gegeben sein müssen. Demnach muss eine Gestaltung neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden. Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsweisen, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden.
Hinterlegung und Eintragung
Die Entstehung des Designs erfolgt zweistufig. Mit der Schöpfung des Designs entsteht zunächst das Immaterialgut und die Anwartschaft auf das Designrecht. Um in den Genuss des ausschliesslichen Rechts am Design zu gelangen, muss das Design beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Bern, hinterlegt und im Designregister beantragt werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DesG).
Schutzbereich und Schutzdauer
Das Designrecht schützt eine Gestaltung in ihrem Gesamteindruck, wie er sich aus den wesentlichen Merkmalen ergibt. Es verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen während maximal 25 Jahren zu verbieten, das identische oder ein im Gesamteindruck identisch wirkendes Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Der Schutz besteht vom Datum der Hinterlegung an für eine Schutzperiode von fünf Jahren. Danach kann der Schutz um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden (Art. 5 Abs.3 DesG).
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
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