Registrierung und Hinterlegung
Hinterlegung
Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch muss einen Antrag auf Eintragung sowie eine zur Reproduktion geeignete Abbildung enthalten (Art. 19 Abs. 1 DesG). Zudem steht dem Hinterleger die Möglichkeit zu, das Design gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern zu beschreiben. Mehrere Designs, die derselben Klasse für gewerbliche Muster und Modelle angehören, können als kostengünstige Sammelhinterlegung angemeldet werden (Art. 20 DesG).
Die Hinterlegung des Designs begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 DesG). Die Vermutung kann jedoch durch einen Dritten jederzeit auf dem Prozessweg widerlegt werden.
Prüfungsverfahren
Tritt das IGE auf das Hinterlegungsgesuch ein, prüft das Institut, ob einer der in Art. 4 DesG erwähnten Ausschlussgründe vorliegt (kein Design gemäss Definition, Design verstösst gegen die öffentliche Ordnung etc.). Nicht geprüft wird, ob das Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt oder die Merkmale des Designs ausschliesslich technisch bedingt sind.
Priorität
Wie das Markenrecht, folgt das Desingrecht dem Grundsatz der Hinterlegungspriorität.
Eintragung und Veröffentlichung
Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Designregister eingetragen und verleiht damit dem Inhaber die vollen Schutzrechte. Als Ersatz für die versiegelte Hinterlegung bietet das Designgesetz in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht die Möglichkeit, im Eintragungsverfahren zu beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate aufgeschoben wird (Art. 26 Abs. 1 DesG). Das Institut hält in diesem Fall das hinterlegte Design bis zum Ablauf der Aufschubsfrist oder bis zum Begehren des Hinterlegers um sofortige Veröffentlichung geheim (Art. 26 Abs. 3 DesG).
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
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