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Designrecht in der Schweiz

Nach dem Designrecht der Schweiz ist die Voraussetzung für den Schutz von Design (Muster und Modelle), dass die Gestaltungen neu sind und Eigenart aufweisen. Die schweizerische Hinterlegung von Design erfolgt beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern (Art 19 Designgesetz). Wer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, muss einen in der Schweiz niedergelassenen Anwalt (Rechtsanwalt, Patentanwalt) bestimmen. Bis maximal sechs Monate ab Ersthinterlegung kann der Schutz des Designs auf weitere Länder ausgedehnt werden (Internationale Hinterlegung). Während dieser Frist bleibt die Neuheit des Designs bestehen (Priorität). Internationale Hinterlegungen mit Gültigkeit für die Mitgliedstaaten des Haager Abkommens können direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) vorgenommen werden oder die Vertretung kann spezialisierten Anwälten (Rechtsanwälte, Patentanwälte) bzw. einem auf schweizerisches Immaterialgüterrecht (Designrecht, Urheberrecht und Markenrecht) spezialisierten Anwaltsbüro übertragen werden.

Informationsplattformen

www.copyright.ch
www.trademark.ch
www.patentlaw.ch
www.designlaw.ch
www.ictlaw.ch
www.industriallaw.ch

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